Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines — Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot — Angebotsunterlagen — Vertragsinhalt
(1) Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
§ 3 Preise — Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto ist nicht gestattet.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Zahlungsverzug wird mit 15€ nach Ablauf innerhalb von 3 Tagen fällig, nach weiteren 10 Tagen mit 30€, nach über 10 Tagen hält sich GRAEF Distribution GmbH vor ein Inkassodienstleister zu beauftragen mit einer Mindestgebühr von 60€.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Von uns angegebene Liefertermine sind grundsätzlich freibleibend. Der Beginn im Einzelfall ausdrücklich fest vereinbarter Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ebenfalls bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir nicht im Fall des Lieferverzugs.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(10) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall können wir Teilzahlungen verlangen.
§ 5 Erfüllungsort — Gefahrenübergang — Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung wird nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung — Verjährung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Die §§ 478, 479 BGB (Lieferregress bei Verbrauchsgüterkauf) bleiben unberührt. In diesem Fall hat uns der Händler innerhalb von fünf Tagen über jede Sachmängelrüge seiner Käufer zu benachrichtigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Er hat eine angemessene Frist abzuwarten, bis wir über das weitere Vorgehen im Rahmen der Nacherfüllung entschieden haben. Erst nach unserer Entscheidung darf der Händler mit einer Reparatur beginnen, eine Neulieferung zusagen oder sich auf die Unzumutbarkeit der von seinem Käufer gewählten Nacherfüllungsalternative berufen. Auf unser Verlangen hat der Händler das beanstandete Produkt einzusenden.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft dies auch Schäden, die als Folge von strafbaren Handlungen (zum Beispiel Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Bestellers oder Dritten entstehen, so auch Ersatzansprüche für Folgeschäden, zum Beispiel bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei, Feuerwehr oder Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. § 479 BGB bleibt unberührt.
(11) Die Verjährungsfristen nach Abs. 10 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. 
(12) Die Verjährungsfristen nach Abs. 10 und Abs. 11 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(13) Die ordnungsgemäße Funktion von GRAEF Distribution GmbH-Produkten setzt voraus, dass Beratung, Planung sowie Montage, Inbetriebnahme und Wartung durch einen geschulten Installationsbetrieb erfolgt. Wir lehnen jegliche Haftung für Funktionsbeeinträchtigungen und Störungen ab, die darauf zurückzuführen sind, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
§ 9 Gerichtsstand — Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Zusätzlich gelten die nachstehenden „Ergänzende Hinweise zu den Verkaufsbedingungen“. Ergänzende Hinweise zu den Verkaufsbedingungen Bei eingehenden Bestellungen bis zu einem Warenwert von € 40,00 netto wird ein Mindermengenzuschlag von € 12,00 berechnet.
Wir sind zur Rücknahme der bestellten Waren nicht verpflichtet. Sollte eine Rücksendung unserer gelieferten Produkte vereinbart werden, ist folgendes zu berücksichtigen: Eine mögliche Rücknahme setzt generell den ungebrauchten und originalverpackten Zustand von Produkten, deren ursprüngliche Auslieferung von GRAEF Distribution GmbH nicht länger als 1 Monat zurückliegt, voraus. Rücksendungen können erst nach Vorankündigung des Kunden und Genehmigung durch uns erfolgen. Die Rücksendung hat stets frei zu erfolgen. Für solche Fälle vergeben wir eine Rücklieferungsnummer (RLN). Diese RLN ist dann auf den Lieferpapieren der Rücksendung zu vermerken. Rücksendungen ohne RLN sowie Rücksendungen, die den Rücknahmevoraussetzungen nicht entsprechen, müssen wir zu Lasten des Versenders zurückweisen. Allen Rückgaben sind Kopien der betreffenden Lieferscheine von uns beizufügen. Wir behalten uns vor, eine Kostenpauschale zu verrechnen. Für die Verwendung von Einzelplatinen wie zum Beispiel Übertragungseinrichtungen, Erweiterungs- und Austauschbaugruppen für EMZ sowie Einbaunetzteilen ist zu beachten, dass diese Baugruppen zum Einbau in die von GRAEF Distribution GmbH vorgegebenen Gehäuse vorgesehen sind, entsprechend der GRAEF Distribution GmbH-Montage- und Verdrahtungspläne. Die werkseitige CE-Kennzeichnung der Baugruppen ist nur gültig in diesen Anwendungen. Werden die Baugruppen in anderer Weise als von GRAEF Distribution GmbH vorgesehen verwendet, ist der Errichter/Hersteller dieser Anlage selbst verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien für das CE-Zeichen  bzw. der VDE-Bestimmungen und hat eine entsprechende Konformitätserklärung über die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien selbst zu erstellen. Der Anschluss von Baugruppen an das 230 V-Versorgungsnetz darf nur von einer Elektrofachkraft gemäß den VDE-Bestimmungen vorgenommen werden. Mindestbestellwert Rücksendung Verwendung von Baugruppen unter Berücksichtigung der EMV-Richtlinien durch bauliche Maßnahmen, örtliche Veränderungen oder Fremdeinwirkung kann es dazu kommen, dass sich die Ausbreitungsbedingungen für Funkwellen ändern. Dies kann dazu führen, dass die korrekte Funktion der Funkkomponenten nicht mehr gewährleistet ist oder funkbetriebene Komponenten überhaupt nicht mehr betrieben werden können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Umbauarbeiten an der Anlage notwendig werden bzw. die betroffenen Funkkomponenten durch drahtgebundene Komponenten ersetzt werden müssen. Dieser Umstand und die dadurch entstandenen Folgekosten werden von GRAEF Distribution GmbH nicht übernommen und haben auch kein Rückgaberecht der verwendeten Produkte zur Folge. Funktechnik Reklamationen von vermutlich fehlerhaften Batterien und Akkumulatoren können nur bearbeitet werden, wenn zur beanstandeten Batterie/Akkumulator entsprechende Angaben über Einsatzdauer, -ort und Art der Verwendung sowie des festgestellten Fehlers beigefügt sind. Softwaregesteuerte Geräte unterliegen einer Fortentwicklung beziehungsweise einer Erweiterung der Leistungsmerkmale. Durch diese Änderungen ist nicht auszuschließen, dass bereits ausgelieferte Parametriergeräte oder zugehörige Parametriersoftware nicht mehr vollständig kompatibel zu aktuellen Geräten sind. Ebenso lassen sich in seltenen Fällen ältere Geräte nicht mehr mit erst später entwickelten Zusatzplatinen nachrüsten. Eine Aktualisierung älterer Geräte ist deshalb nicht in jedem Fall gegeben. Aktuelle Softwarestände und diesbezügliche Inkompatibilitäten werden in der jeweiligen technischen Beschreibung, in Hinweisblättern zu den Geräten beziehungsweise auf unserer Homepage veröffentlicht. Eine aktuelle Softwareversion entspricht bei der Freigabe immer nur dem Stand der Technik. Zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs muss dem Gerät beziehungsweise der Baugruppe eine Kopie des Lieferscheins beigefügt werden. Prüf- beziehungsweise Seriennummernaufkleber der Baugruppen und werksinterne Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden. Reklamationen von Batterien und Akkumulatoren Stand der Technik / Software Abwicklung von Gewährleistungsfällen
a) Das Zusenden von fehlerhaften Geräten betrachten wir als Instandsetzungsauftrag, falls keine anderen Hinweise (zum Beispiel Reklamation bzw. Anforderung eines Kostenvoranschlags) auf den Lieferpapieren vermerkt sind.
b) Die für die Überprüfung und/oder Instandsetzung entstehenden Kosten richten sich nach unserer aktuellen Preisliste. Zu den für die Überprüfung und Instandsetzung entstehenden Kosten kommen Kosten für Material, Verpackung und Versand. Kostenvoranschläge können auf Wunsch erstellt werden, sind jedoch kostenpflichtig. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten angerechnet.
c) Mit jedem Instandsetzungsauftrag wird – soweit zutreffend – der Softwarestand des Gerätes auf Aktualität überprüft. Soweit technisch sinnvoll und möglich wird die Software kostenpflichtig aktualisiert, außer der Kunde hat dem ausdrücklich mit Erteilung des Instandsetzungsauftrages widersprochen. GRAEF Distribution GmbH ist darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Gerät eine kundenspezifische Software enthält und diese im Rahmen der Instandsetzung nicht aktualisiert werden darf.
d) Für die fachgerechte Entsorgung von ausgedienten oder nicht zu reparierenden Geräten gelten entsprechende Kostenpauschalen. Geräte, die unter den Geltungsbereich des ElektroG-Gesetzes fallen sowie Batterien und Akkumulatoren werden nach Gebrauch kostenlos zurückgenommen und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt, sofern sie von uns hergestellt oder bei uns gekauft wurden und uns kostenfrei zugestellt werden. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet. Abwicklung von Instandsetzungsaufträgen
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.

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Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zum ratenkauf by easyCredit 1. Geltungsbereich und allgemeine Nutzungsbedingungen Die nachfolgenden ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten zwischen Ihnen und dem Händler für alle mit dem Händler geschlossenen Verträge, bei denen der ratenkauf by easyCredit (im folgenden Ratenkauf) genutzt wird. Die ergänzenden AGB haben im Konfliktfall Vorrang vor anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Ein Ratenkauf ist nur für Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Ratenkauf Für Ihren Kauf stellt Ihnen der Händler mit Unterstützung der TeamBank AG Nürnberg, Beuthener Straße 25, 90471 Nürnberg (im folgenden TeamBank AG) den Ratenkauf als weitere Zahlungsmöglichkeit bereit. Der Händler behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ratenkauf-Datenschutzhinweis in der Bestellstrecke. Sollte aufgrund nicht ausreichender Bonität oder des Erreichens der Händler-Umsatzgrenze die Nutzung des Ratenkaufs nicht möglich sein, behält sich der Händler vor, Ihnen eine alternative Abrechnungsmöglichkeit anzubieten. Der Vertrag über einen Ratenkauf kommt zwischen Ihnen und dem Händler zustande. Mit dem Ratenkauf entscheiden Sie sich für eine Abzahlung des Kaufpreises in monatlichen Raten. Über eine fest vereinbarte Laufzeit sind dabei monatliche Raten zu zahlen, wobei die Schlussrate unter Umständen von den vorherigen Ratenbeträgen abweicht. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die bei Nutzung des Ratenkaufs entstandenen Forderungen werden im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages vom Händler an die TeamBank AG abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die TeamBank AG geleistet werden. 3. Ratenzahlung per SEPA-Lastschrift Durch das mit dem Ratenkauf erteilte SEPA-Lastschriftmandat ermächtigen Sie die TeamBank AG, die durch den Ratenkauf zu entrichtenden Zahlungen, von Ihrem im Bestellprozess angegebenen Girokonto bei dem dort angegebenem Kreditinstitut durch eine SEPA-Lastschrift einzuziehen. Die TeamBank AG wird Ihnen den Einzug per E-Mail bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der SEPA-Lastschrift ankündigen (Pre-Notifikation/Vorabankündigung). Der Einzug erfolgt frühestens zum angegebenen Datum der Vorabankündigung. Ein späterer, zeitnaher Einzug kann erfolgen. Wenn zwischen der Pre-Notifikation und dem Fälligkeitsdatum eine Verringerung des Kaufpreisbetrags erfolgt (z.B. durch Gutschriften), so kann der abgebuchte Betrag von dem in der Pre-Notifikation genannten Betrag abweichen.